Wahlleistungen

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

in den allgemeinen Krankenhausleistungen sind alle notwendigen ärztlichen, pflegerischen und medizinisch-technischen Leistungen, die Unterkunft in einem Mehrbett-Zimmer sowie die Verpflegung enthalten. Sollten Sie darüber hinausgehende Wünsche haben, sind die Leistungen des Krankenhauses, die nicht von den gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen bezahlt werden, sogenannte Wahlleistungen.

Folgende Wahlleistungen können Sie schriftlich gegen einen Aufpreis mit uns vereinbaren.

  • Behandlung durch den Chefarzt der jeweiligen Abteilung oder seinen persönlichen Vertreter. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte (GOÄ bzw. GOZ).
  • Unterbringung in einem Einbett-Zimmer mit Bad, Dusche und WC
  • Unterbringung in einem Zweibett-Zimmer mit Bad, Dusche und WC

Entscheiden Sie sich für die Wahlleistung  "Einbett- oder Zweibett-Zimmer", freuen wir uns, Ihnen weitere Serviceangebote kostenfrei anbieten zu können:

  • Mittagsmenü nach Wahl und Erfüllung kleinerer Kostwünsche zum Frühstück und Abendbrot
  • ständiges Angebot an warmen und kalten Getränken
  • Komfortbett (elektrisch verstellbar)
  • Fernsehgerät
  • regionale Tageszeitung und
  • Faxempfang- und -versand

Die Wahlleistungszimmer sind modern und freundlich eingerichtet, verfügen über eine eigene Nasszelle und befinden sich in einem separaten Bereich in der zweiten Etage des Krankenhauses.

Kündigungsrecht
Die Wahlleistungsvereinbarung kann von Ihnen an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden.

Preise
Die Preise entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste in den  Empfangs- und Aufnahmebereichen oder erfragen Sie diese bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.   

Begleitpersonen

Im Rahmen der Möglichkeiten unserer Einrichtung bieten wir Eltern bzw. anderen Angehörigen an, auch über Nacht beim Patienten zu bleiben. Dies hat oft einen gesundheitsfördernden Effekt und der Patient ist ruhiger. Ist das Bleiben der Begleitperson aus medizinischer Sicht erforderlich, um das Behandlungsziel zu sichern, wird die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson mit der Krankenkasse des Patienten abgerechnet.

Das gilt zum Beispiel

  • für Mütter, die noch stillen,
  • bei Sprachbarrieren (ausländische Patienten)
  • bei Krankheiten (Demenz), die der ständigen (nicht medizinischen) Beobachtung bedürfen