Brandenburger Notfallbogen

Der Brandenburger Notfallbogen (BNB) ermöglicht auch im Notfall die Berücksichtigung von Behandlungswünschen.

Fragen und Antworten

Wozu gibt es den Brandenburger Notfallbogen?

Das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht sorgt dafür, dass ein ärztlicher Eingriff nur bei Zustimmung des Patienten bzw. eines entsprechenden Bevollmächtigten durchgeführt werden darf. Der Brandenburger Notfallbogen hat das Ziel, dieses Selbstbestimmungsrecht auch in Situationen zu sichern, in denen eine solche Zustimmung akut nicht möglich ist. Aktuell haben nur etwa 25% der über 65-Jährigen in Deutschland eine Patientenverfügung oder einen benannten Bevollmächtigten.

Eine fehlende oder häufig kurzfristig nicht verfügbare Patientenverfügung führt bei Angehörigen, Bevollmächtigten oder Pflegenden beim Eintreten eines Notfalls häufig zu einer Überforderung. Dem erstversorgenden Arzt, der in aller Regel den Patienten nicht kennt und somit auch keine Kenntnis von dessen Behandlungswünschen hat, bleibt in dieser Situation nur, zunächst alle medizinisch möglichen Maßnahmen einzuleiten. Hierdurch kommt es immer wieder zu einer vom Betroffenen nicht gewünschten Überbehandlung. Der Brandenburger Notfallbogen bietet für diese Fälle die Möglichkeit einer vorab niedergelegten, ärztlich vidierten und sofort umsetzbaren Dokumentation des Patientenwillens.

Zur Klärung aller Behandlungsfragen außerhalb einer Notfallsituation sollte eine ausführliche Patientenverfügung herangezogen und ggf. ergänzend der Bevollmächtigte bzw. bestellte Betreuer konsultiert werden.

An wen richtet sich der Notfallbogen?

Der Brandenburger Notfallbogen richtet sich an alle, die mit ihren Angehörigen bzw. einem Bevollmächtigten und ihrem Arzt den Umfang ihres Behandlungswunsches für den Fall einer Notfallsituation dokumentieren möchten. Dies gilt insbesondere für Menschen, die aufgrund von chronischen Erkrankungen und fortgeschrittenem Lebensalter bestimmte medizinische Behandlungsoptionen nicht oder nur eingeschränkt wünschen.

Was ist bei der Ausfertigung/Bearbeitung zu beachten?

Der Brandenburger Notfallbogen soll vom Betroffenen bzw. dem Bevollmächtigten und einem behandelnden Arzt, der den Patienten hinsichtlich der medizinischen Situation ausreichend gut kennt, ausgefüllt werden. Im Zentrum steht dabei die ärztliche Erläuterung der individuell möglichen Notfallsituationen und die, bei eingetretenem Notfall bestehenden Behandlungsoptionen vor dem Hintergrund der individuellen medizinischen Situation (Vorerkrankungen, Einschränkungen, Alter, etc.). Auf dieser Basis kann der selbstbestimmte Behandlungswille des Betroffenen sorgfältig ermittelt und entsprechend den Vorgaben des Brandenburger Notfallbogens dokumentiert werden. Ergänzend wird von ärztlicher Seite das Verständnis der Sachverhalte und die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen gesichert und dokumentiert.

Wie ist mit einem korrekt ausgefüllten Notfallbogen umzugehen?

Der korrekt ausgefüllte und unterschriebene Brandenburger Notfallbogen ist im Rahmen einer Notfallsituation bei einer bis auf Weiteres fehlenden Möglichkeit einer Kommunikation mit dem Patienten oder Bevollmächtigten als gültiger Patientenwillen anzusehen und entsprechend umzusetzen. Der Brandenburger Notfallbogen bietet somit dem erstversorgenden Arzt und den Angehörigen bzw. dem Bevollmächtigten auch eine Richtschnur hinsichtlich der vom Betroffenen gewünschten bzw. insbesondere abgelehnten Behandlungen.

Wie ist der Notfallbogen rechtlich zu bewerten?

Der Brandenburger Notfallbogen stellt eine Ergänzung der Patientenverfügung für Notfallsituationen dar. So ist eine Dokumentation für Notfallsituationen im Hospiz- und Palliativgesetz (§ 132g SGB V „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“) neben der Patientenverfügung und Vertreterdokumentation ergänzend empfohlen. Demnach stellt der korrekt ausgefüllte und unterschriebene Brandenburger Notfallbogen eine rechtskonforme Dokumentation des mutmaßlichen Patientenwillens für die Notfallsituation dar (siehe hierzu auch die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) und kann, wie auch eine Patientenverfügung, zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden (§ 1827 Abs. 3 BGB).

Ergänzende Informationen zum Brandenburger Notfallbogen für

Betroffene, Angehörige und Betreuer

In einem Notfall kann es sein, dass Sie Ihre Behandlungswünsche nicht eindeutig sagen können. Dieser Bogen soll nach Möglichkeit verhindern, dass medizinische Maßnahmen ergriffen werden, die Sie nicht wünschen. Er ersetzt keine ausführliche Patientenverfügung, sondern ergänzt sie. Man kann auf diesem Bogen nur eine Möglichkeit angeben. Bitte besprechen Sie diese Möglichkeiten mit einem Arzt, der Ihre gesundheitliche Situation kennt und füllen Sie den Bogen eindeutig aus. Sorgen Sie dafür, dass dieser Bogen jederzeit griffbereit ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, den Bogen von innen an der Wohnungstür oder an einem anderen deutlich sichtbaren Ort anzubringen.

Ärzte

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass der Betroffene bzw. sein Vertreter zum gegebenen Zeitpunkt in den hier relevanten Fragen (a) einwilligungsfähig ist und (b) verstanden hat, welche therapeutischen Konsequenzen mit den gewählten Festlegungen verbunden sind. Achten Sie darauf, dass nur solche Therapieausschlüsse vorgenommen werden, bei denen entweder keine medizinische Indikation besteht und/oder sich der Patient und/oder sein Stellvertreter ganz sicher sind. Im Zweifel ist die betreffende Therapieoption nicht auszuschließen.

Rettungsdienstmitarbeiter/innen

Ein fehlerhafter oder unvollständig ausgefüllter BNB ist ungültig. Daher überprüfen Sie bitte vor der Befolgung der Anweisungen des BNB folgende Punkte:

  1. Ist der von Ihnen behandelte Patient der auf dem BNB eingetragene Patient?
  2. Ist die Anordnung des BNB korrekt d. h. ist nur eine der 6 Optionen angekreuzt?
  3. Ist der BNB vom Betroffenen bzw. Vertreter und einem Arzt unterschrieben?

Bitte nehmen Sie den Bogen bei einer Vorstellung in einer Klinik mit und übergeben Sie diesen den weiterbehandelnden Ärzten.

Download und Ansprechpartner

Bei Fragen, Anregungen und Kritik zum Brandenburger Notfallbogen wenden Sie sich bitte an:

Chefarzt Notfallzentrum
Dr. med. Dr. rer. nat. Sebastian Stenkamp
E-Mail: notfallzentrum@klinikum-barnim.de
GLG Werner Forßmann Klinikum Eberswalde

Leiter Palliativmedizin
Bernd Himstedt
E-Mail: bernd.himstedt@klinikum-barnim.de
GLG Werner Forßmann Klinikum Eberswalde